Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung Bayerischer Realschuldirektorinnen und Realschuldirektoren e. V.“ (VBR). Ihr Sitz ist Nürnberg. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Die Vereinigung setzt sich folgende Ziele:
a) Mitgestaltung des Bildungswesens unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Realschulen.
b) Weiterentwicklung der pädagogischen, inhaltlichen und organisatorischen Bedingungen an Realschulen in Zusammenarbeit mit allen zuständigen Stellen.
c) Wahrnehmung der beruflichen und dienstrechtlichen Interessen der Schulleitungen.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Vereinigung können die Leiterinnen und Leiter der staatlichen, kommunalen und der staatlich anerkannten Realschulen in freier Trägerschaft sowie Realschulkonrektorinnen und Realschulkonrektoren und Mitglieder der erweiterten Schulleitung im aktiven Dienst und im Ruhestand angehören. Aufnahme und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der 1. Vorsitzenden. Mitglieder, die durch eine Änderung ihres Aufgabenbereiches aus der Schulleitung ausscheiden, können auch weiterhin Mitglieder der Vereinigung bleiben. In Sonderfällen entscheidet der engere Vorstand über die Mitgliedschaft.

§ 4 Gliederung
a) Die Vereinigung gliedert sich in Bezirksgruppen. Die Einteilung in Bezirksgruppen entspricht in der Regel den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus festgelegten mMB-Bezirken.
b) Jede Bezirksgruppe wird von einer/einem Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter geleitet, die den Bezirksvorstand bilden.
c) Der Bezirksvorstand wird auf einer Bezirksversammlung von den anwesenden Mitgliedern in direkter, geheimer und schriftlicher Wahl, unabhängig von der Amtszeit des Landesvorstands, auf vier Jahre gewählt. Gewählt ist jeweils die Bewerberin/ Bewerber, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ungültige Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt. Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber diese absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden sich Bewerbenden mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist, wer bei dieser Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die/der Bezirksvorsitzenden informiert die Landesvorsitzende/den Landesvorsitzenden über Zeitpunkt und Ergebnis der Wahl.
d) Scheidet ein Mitglied des Bezirksvorstands vorzeitig aus dem Amt aus, erfolgt eine Neuwahl auf der nächsten oder einer außerordentlichen Bezirksversammlung. Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds endet mit der des verbliebenen Mitglieds des Bezirksvorstands.
e) Die Bezirksversammlung wird von der/dem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahreinberufen. Sie dient dem Erfahrungsaustausch auf regionaler Ebene sowie der Vorbereitung von Anträgen für die Hauptversammlung und von Vorschlägen für die Vorstandswahl.

§ 5 Vorstand
a) Die Vereinigung wird von einem engeren und einem erweiterten Vorstand geleitet.
b) Der engere Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem 1. Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern, der Schriftführerin/dem Schriftführer und der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister. Die/der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten die Vereinigung je einzeln.
c) Der engere Vorstand wird von den in der Hauptversammlung anwesenden Mitgliedern in direkter, geheimer und schriftlicher Wahl bestimmt. Gewählt ist jeweils die Bewerberin oder der Bewerber, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, wobei Enthaltungen als abgegebene gültige Stimmen zählen. Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerberdiese absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden sich Bewerbenden mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist, wer bei dieser Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die beiden
gleichberechtigten Stellvertreter können in einem Wahlgang gewählt werden. Die Wahlberechtigten haben dann für diese Wahl je eine Stimme. Die Bestimmungen über die absolute Mehrheit gelten entsprechend. Der engere Vorstand wird auf vier Jahre gewählt; er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
d) Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstands vorzeitig aus dem Amt aus, kann eine Neuwahl auf einer außerordentlichen Hauptversammlung stattfinden. Die Entscheidung trifft der engere Vorstand. Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds endet bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
e) Die Leitung der Wahl obliegt einem Wahlausschuss. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die zu Beginn des Wahlvorgangs aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine Ausschussvorsitzende/ einen Ausschussvorsitzenden und kann zu seiner Unterstützung andere Mitglieder heranziehen. Die/der Vorsitzende des Wahlausschusses erhält die notwendigen Unterlagen vom engeren Vorstand.
f) Wahlvorschläge müssen spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung beim engerenVorstand eingereicht werden. Der engere Vorstand fordert alle Mitglieder rechtzeitig schriftlich oder per E-Mail dazu auf. Das Einverständnis der/des Vorgeschlagenen ist vor Einreichung der Vorschläge einzuholen. Spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin werden die eingegangenen Vorschläge allen Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Weitere Wahlvorschläge können in der Hauptversammlung eingebracht werden.
g) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem engeren Vorstand, den Bezirksvorsitzenden und bis zu drei Beisitzern. Die Aufgabengebiete der Beisitzer werden vom engeren Vorstand festgelegt und den Mitgliedern bei der Einladung nach § 6 Abs. c) der Satzung bekannt gegeben. Dabei ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer als Vertreter der Interessen der Mitglieder im Ruhestand zu bestimmen. Die Fristen gemäß § 5 Abs. f) der Satzung gelten entsprechend. Die Beisitzer werden – wie der übrige Vorstand – auf vier Jahre gewählt. § 5 Abs. c) gilt entsprechend. Gibt es nur eine Bewerberin oder einen Bewerber für einen Beisitzerposten, kann auch per Akklamation gewählt werden.
h) Der erweiterte Vorstand wird durch den engeren Vorstand einberufen. In jedem Kalenderhalbjahr findet in der Regel eine ordentliche Sitzung des erweiterten Vorstandes statt. Außerordentliche Sitzungen sind abzuhalten, wenn besonders wichtige Fragen zur Entscheidung anstehen oder wenn mindestens zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
i) Der erweiterte Vorstand nimmt die Tätigkeitsberichte des engeren Vorstandes und der Bezirksvorsitzenden entgegen. Er entscheidet über Anträge und berät über Anregungen und Wünsche, die von diesen Seiten an ihn gerichtet werden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die zwischen den Hauptversammlungen aktuell werden, entscheidet ebenfalls der erweiterte Vorstand. Ebenso obliegt es dem erweiterten Vorstand, über Einzelausgaben, die 500 EUR übersteigen und nicht zum laufenden Geschäftsbedarf gehören, zu beschließen. Soweit wichtige Entscheidungen mit besonderer Dringlichkeit unverzüglich getroffen werden
müssen, können sie auch vom engeren Vorstand beschlossen werden. Engerer und erweiterter Vorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen als abgegebene gültige Stimmen zählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

§ 6 Hauptversammlung
a) In jedem zweiten Kalenderjahr sind die Mitglieder der Vereinigung durch den engeren Vorstand zu einer ordentlichen Hauptversammlung einzuberufen.
b) Außerordentliche Hauptversammlungen können aus dringenden Gründen einberufen werden; dies muss geschehen, wenn es ein Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
c) Die Einladung zu einer ordentlichen Hauptversammlung muss spätestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per EMail erfolgen. Bei außerordentlichen Hauptversammlungen genügt eine Frist von drei Wochen.
d) Die vorliegenden Anträge werden den Mitgliedern vor der Hauptversammlung zugeleitet. Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Satzungsändernde Anträge sind abweichend hiervon spätestens vier Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung einzureichen, so dass sie den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich bekannt gegeben werden können. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Hauptversammlung, wobei satzungsändernde
Anträge hiervon ausgeschlossen sind.
e) Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
f) Der ordentlichen Hauptversammlung obliegt die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Berichtes über die Kassenprüfung, die Entlastung und Neuwahl der Vorstandschaft und zweier Kassenprüfer, die Erörterung und Festlegung grundsätzlicher Richtlinien für die Arbeit der Vereinigung sowie die Beratung und Beschlussfassung über die an die Versammlung gerichteten Anträge.
g) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei ungültige Stimmen für die Feststellung der jeweiligen absoluten Mehrheit und des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt bleiben.
h) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der/ dem 1. Vorsitzenden und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen und sämtlichen Bezirksgruppen in Abschrift zuzuleiten ist.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
Zur Bestreitung ihrer Kosten erhebt die Vereinigung einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag wird per Lastschrift eingezogen. Die fristgerechte Beitragszahlung ist Bedingung für die Mitgliedschaft.

§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei ungültige Stimmen für die Feststellung der geforderten Mehrheit und des Abstimmungsergebnissesunberücksichtigt bleiben.

§ 9 Auflösung der Vereinigung
Ein Antrag zur Auflösung der Vereinigung muss von mindestens einem Fünftel sämtlicher Mitglieder unterzeichnet sein. Die Auflösung kann nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei ungültige Stimmen für die Feststellung der geforderten Mehrheit und des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt bleiben. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung den einzelnen Mitgliedern anteilig zu.

§ 10 Verfahrensfragen
a) Satzungsänderungen, die durch geändertes geltendes Recht oder sonstige behördliche Auflagen erforderlich sind, können vom engeren Vorstand – ohne Mitwirkung der Mitglieder – beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Mitglieder sind über solche Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.
b) Die Vereinigung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
c) Diese Satzung tritt mit der Eintragung durch das Registergericht in Kraft.
Stand: 22.08.2022